SATZUNG

des Vereins Freundeskreis HAP Grieshaber


§ 1
Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Freundeskreis HAP Grieshaber e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.

Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstands.


§ 2
Aufgabe und Zielsetzung des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Ziele des Vereins sind:

  • Unterstützung der Stiftung HAP Grieshaber

  • Erforschung des Werkes von HAP Grieshaber und dessen Dokumentation

  • Förderung junger Künstler

  • Jede Maßnahme, die geeignet ist, das Andenken Grieshabers lebendig zu erhalten


  • § 3
    Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



    § 4
    Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die für die Ziele des Vereins eintreten wollen.

    Der Eintritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird von diesem entschieden. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

    Das Mitglied erkennt mit der Aufnahme gleichzeitig die zu dieser Zeit gültige Satzung des Vereins an.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.

    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, spätestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mit Wirkung zu dessen Ende.

    Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstößt oder dessen Verbleiben das Ansehen des Vereins gefährdet oder das trotz wiederholter Mahnung den Jahresbeitrag nicht leistet, kann ausgeschlossen werden, worüber der Vorstand entscheidet. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.



    § 5
    Organe

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten ("Ausschüsse") mit besonderer Zielsetzung gebildet werden.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt, er besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Ein Vorstandsmitglied hat die Aufgabe des Rechnungsführers zu übernehmen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

    Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, wobei die Stellvertreter von dieser Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.



    § 6
    Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 3 Wochen vor der Versammlung.

    Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Mitglieder müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er sie für notwendig hält oder wenn sie von mindestens 20 Mitgliedern beantragt wird. Das Ersuchen muß schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden.

    Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Beifügung der Tagesordnung. Auf die Tagesordnung sind die Änderungs- und Ergänzungswünsche anzusetzen, die spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind.

    Den Vorsitz der Versammlung führt in der Regel der Vorsitzende des Vorstands, sonst einer seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen Protokollführer.

    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Schriftliche Stimmabgabe ist möglich; die Erklärung muß dem Vorsitzenden bei Beginn der Versammlung vorliegen.

    Das gilt auch für die schriftliche Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt. Auf ein Mitglied sollen nicht mehr als 2 Stimmrechte übertragen werden.

    Eine Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgegeben haben oder anwesend sind.

    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsführer und den Kassenprüfer; sie kann Ehrenmitglieder ernennen.

    Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen, den Bericht des Rechnungsführers und des Kassenprüfers und ist zuständig für die Entlastung des Vorstands sowie für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

    Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag erfolgt die Beschlußfassung geheim.

    Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen wie für die Auflösung des Vereins oder seine Vereinigung mit einem anderen Verein; in letzteren beiden Fällen (Auflösung und Vereinigung) ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zuständig.

    Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

    Das Protokoll wird an alle Mitglieder versandt.



    § 7
    Vermögen und Haftung

      1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
      2. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
      3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

    Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Über die Erstattung von Auslagen können Vereinbarungen getroffen werden.

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stiftung Hap Grieshaber mit der Maßgabe, daß es in erster Linie für Zwecke des von der Stiftung vorgesehenen Achalm-Stipendiums verwendet wird, andernfalls zur Förderung junger Künstler.

    Die Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Mai 1987 genehmigt und tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins im Vereinsregister in Kraft.